RECHTSAUFFASSUNG IST WIDERSPRÜCHLICH

DIE ARGUMENTATION IN DER VERGÜTUNGSFRAGE WIRD NICHT STANDHALTEN

Der DIHK und die Landesverbände der einzelnen Kammern haben sich auch in der Frage nach einer Vergütung für den Versicherungsmakler bei der Beratung zum PKV Tarifwechsel positioniert. Die Argumentation lautet:

["...] Da das Versicherungsunternehmen für den Tarifwechsel keine Vergütung ausschüttet, sind die Grundsätze des Nettotarifs auf diese Fallkonstellation anwendbar [...]"

Zunächst mag diese Auffassung durchaus nachvollziehbar und folgerichtig sein. Bei näherer Betrachtung der Sach- und Rechtslage werden Zweifel laut, denn zwei Fakten sprechen gegen diese Argumentation.

  1. VERSICHERER SCHÜTTET KEINE VERGÜTUNG AUS

    Das stimmt nur dann, wenn mit dem Tarifwechsel ein Minderbeitrag erreicht wird. Der § 204 VVG berechtigt zum Tarifwechsel unter Einbeziehung sämtlicher Rechte. Das Recht kann genutzt werden sowohl um den Beitrag zu senken, als auch um den Versicherungsschutz zu erhöhen. Er lässt grundsätzlich eine Gestaltung in zwei Richtungen zu.

    Wird durch den Tarifwechsel Mehrbeitrag erreicht, beispielsweise durch ein Upgrade oder ein Addon dann entsteht zunächst einmal für den erzielten Mehrbeitrag ein Provisionsanspruch.

  2. GRUNDSÄTZE DER NETTOPOLICE ANWENDBAR

    Netto-Tarife sind preiswerter als herkömmliche Tarife, weil sie ohne Einrechnen einer Provision oder Courtage für Dritte kalkuliert sind und dadurch entsprechend preisgünstiger sein müssen.
    Der Bundesgerichtshof hat eindeutig formuliert, was unter dem Begriff Nettopolice zu verstehen ist und das trifft auf eine Private Krankenversicherung nicht zu.

    Lediglich drei Krankenversicherer bieten auch Tarife auf Nettobasis an, allerdings handelt es sich um Gruppenversicherung und dadurch sind die Tarife nicht für jeden Kunden erhältlich.

DIE IDD ÄNDERT DIESE AUFFASSUNG

Die Interessenvertreter der Versicherungsmakler wollten erreichen, dass das Provisionsgebot aus dem Referentenentwurf gestrichen wird, damit der Makler auch die Möglichkeit hat alternative Vergütungsmodelle beim Verbraucher zu vereinbaren. Ursprünglich sollte es eine strikte Trennung zwischen Vermittlung gegen Provision und Beratung gegen Honorar geben.

Der Einsatz der Maklervertreter führte zu deren Ziel... bedauerlicherweise hatten sie nicht die Folgen im Blick, was jetzt dazu führt, dass bei einer Vermittlung gegen Honorar der Makler gehalten ist ein Netto-Produkt zu vermitteln. Sollte das nicht möglich sein, dann erhält der Makler im Falle der Vermittlung eines Brutto-Produkts die Abschlussprovision vom Versicherer und die Honorarvereinbarung mit dem Kunden ist ungültig.

Es geht bei dieser Betrachtung nun nur noch darum, ob im vermittelten Vertrag Abschlusskosten einkalkuliert sind (Brutto-Produkt) oder nicht (Netto-Produkt).

Spätestens jetzt ist die Rechtsauffassung der Industrie- und Handelskammern hinsichtlich der Argumentation, warum der Versicherungsmakler sich für den Tarifwechsel vom Kunden vergüten lassen könne obsolet.

Anmerkung: Bei einem Tarifwechsel geht es nicht um einen Abschluss, sondern um die Änderung von Vertragsinhalten. Daher stellt sich hier auch gar nicht die Frage nach der Art der Abschlussvergütung.