VORTEIL DER INFORMATIONSPFLICHT

Seit 2008 ist die Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) in Kraft und hier dreht sich alles um Informationen des Versicherers an seinen Kunden während der Vertragslaufzeit.

In § 6 Abs. 2 VVG-InfoV wird genau geschildert, was einem PKV-Kunden von seinem Krankenversicherer genannt werden muss, der

  • von einer Beitragsanpassung betroffen ist und
  • das 60. Lebensjahr bereits überschritten hat.

Alle PKV-Kunden, unabhängig vom Alter müssen bei einer Beitragsänderung auf das Tarifwechselrecht gemäß § 204 VVG hingewiesen werden.

 

BEI 60+ GEHT ES UM DIESE 7 PUNKTE

Formuliert ist in der Informationspflichtenverordnung genauer gesagt in § 6 Abs. 2 VVG-InfoV, in den Sätzen 2 bis 8...

SATZ 2

Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife, die einen gleichartigen Versicherungsschutz wie die bisher vereinbarten Tarife bieten und bei denen eine Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen würde, hinzuweisen.

Der Krankenversicherer muss allen PKV-Kunden, die 60 Jahre oder älter sind Vorschläge zu alternativen Tarifen machen, die preiswerter sind als der bisherige Versicherungsschutz.

HINWEIS: Alle PKV-Anbieter, die den sogenannten Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands beigetreten sind gilt diese Verpflichtung bereits ab dem Alter 55 - hierbei handelt es sich aber um eine freiwillige Selbstverpflichtung, die nicht rechtlich eingefordert werden kann.

SATZ 3

Der Hinweis muss solche Tarife enthalten, die bei verständiger Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers für eine Umstufung besonders in Betracht kommen.

Es geht um vergleichbaren Versicherungsschutz und mit dem Hinweis auf die "verständige Würdigung der Interessen" könnte man ableiten, dass es ein ähnlicher Versicherungsumfang sei, der hier gemeint ist.

Aber dem Gesetzgeber geht es hier einzig um gleichartig und preiswerter, wobei unter gleichartig nur gleiche Leistungsbereiche zu verstehen ist. Weitere Überlegungen, wie z. B. Hausarztprinzip, Wahlleistungen, etc. dürfen hier nicht in Betracht gezogen werden.

SATZ 4

Zu den in Satz 2 genannten Tarifen zählen jedenfalls diejenigen Tarife mit Ausnahme des Basistarifs, die jeweils im abgelaufenen Geschäftsjahr den höchsten Neuzugang, gemessen an der Zahl der versicherten Personen, zu verzeichnen hatten.

Beim "neuzugangsstärksten Tarif" handelt es sich oftmals um einen Einsteigertarif, der mit dem Versicherungsschutz Ihres Kunden nicht mehr viel gemeinsam hat - lediglich gleiche Leistungsbereiche.

Eine Umstellung hat zur Folge, dass er auf einen Großteil der bisher versicherten Leistungen verzichtet, in die UNISEX-Tarifwelt wechselt und sich damit jegliche Rückkehrmöglichkeit verschließt.

SATZ 5

Insgesamt dürfen nicht mehr als zehn Tarife genannt werden.

Hier geht es in erster Linie darum, dass der PKV-Kunde angesichts der möglichen Vielfalt von Alternativen nicht überfordert wird, denn bei manchen Versicherern sind leicht zehn Tarife zu finden, die den hier genannten Kriterien entsprechen und mit dem neuzugangsstärksten Tarife und den beiden Sozialtarifen der PKV, Standardtarif und Basistarif, werden das dann 12, 13 Tarife und wenn Ihr Kunde nicht Ihre Unterstützung hat, dann wird das schnell sehr unübersichtlich.

Allerdings kommt keiner der Betroffenen in diese Lage, denn kein PKV-Anbieter nennt hier die volle Zahl, selbst wenn er darüber verfügt oder sogar mehr im Angebot hätte.

SATZ 6

Dabei ist jeweils anzugeben, welche Prämien für die versicherten Personen im Falle eines Wechsels in den jeweiligen Tarif zu zahlen wären.

Die hier gemachten Vorschläge sind als Umstellungsangebot zu formulieren, so dass die jeweils zu zahlenden Beiträge genannt sind. In manchen Fällen ist so ein Angebot einfach durch Unterschrift anzunehmen oder es muss zunächst eine Gesundheitsprüfung erfolgen. Hier kann es dann auch zu versicherungsmedizinischen Zuschlägen kommen.

SATZ 7

Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit eines Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif hinzuweisen.

Die beiden Sozialtarife der PKV bilden die Seniorenlösung mit Beitragslimitierung. Der Krankenversicherer muss auf beide Tarife hinweisen und selbstverständlich gilt auch hier die Bedingung aus dem vorangegangenen Satz bezüglich der Beiträge.

Der Versicherer ist gehalten die jeweils zutreffende Lösung zu nennen, d. h. für alle PKV-Kunden deren Vertrag bereits vor dem 31.12.2008 begonnen hat, ist in jedem Fall der Standardtarif zu nennen und wenn der Vertrag nach dem 01.01.2009 begonnen hat wird der Versicherer auf den Basistarif hinweisen.

Manche Versicherer nennen bei älteren Verträgen sogar den Standard- und den Basistarif.

SATZ 8

Dabei sind die Voraussetzungen des Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif, die in diesem Falle zu entrichtende Prämie sowie die Möglichkeit einer Prämienminderung im Basistarif gemäß § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mitzuteilen.

Hier müssen die Zugangsbedingungen genannt sein, die laut Gesetzgeber erfüllt sein müssen, um den Tarif entweder in den Standardtarif oder den Basistarif umstellen zu können.
Auch hierbei muss es sich um ein Angebot mit Beitragsnennung handeln, dass mit einer Unterschrift anzunehmen ist - also gewissermaßen per Willenserklärung.

Beim Basistarif gibt es noch die Besonderheit, dass bei Hilfebedürftigkeit der Beitrag ermäßigt wird.