PKV-Optimierer haben eine Zulassung als Versicherungsmakler

Spätestens seit der Entscheidung des BGH am 06.06.2019 werden die Versicherungsberater unter den PKV-Optimierern ihre Zulassung geändert haben, denn als Versicherungsberater kann man kein Erfolgshonorar vereinbaren, anders als der Versicherungsmakler (BGH-Urteil vom 28.06.2018).

Der Zivilsenat hat in der rechtlichen Nachprüfung klar festgestellt, dass Versicherungsberater ein mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbarer Beruf ist und als solcher auch dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dort genannten Regelungen unterliegt, was das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars einschließt.

Optimierer, die ihr Geschäftsmodell auf eine erfolgsabhängige Vergütung aufgebaut haben werden zwangsläufig von Rechtsdienstleistern zu Vermittlern.

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