BGH: Versicherungsmakler dürfen gegen Honorar zum Tarifwechsel beraten

Die Entscheidung fiel am 28.06.2018. Der BGH stellt fest, dass der Tarifwechsel Teil der Versicherungsvermittlung ist und Versicherungsmakler mit ihrem Kunden einen Vergütungsvereinbarung treffen können.

Die Vereinbarung entspricht einem Maklervertrag und die zu erbringende Rechtsdienstleistung unterfällt der Annextätigkeit, die im Zusammenhang mit einem Vermittlungsgeschäft durch den § 5 Absatz 1 RDG gedeckt ist. Bei einem Tarifwechsel geht es um die Beschaffung und Gestaltung von Versicherungsschutz.

Das entspricht dem Berufsbild eines Versicherungsmaklers. Mehr Informationen finden Sie unter https://tarifwechsel-profi.de/rechtslage/...

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