RECHTSAUFFASSUNG DES DIHK VOM 01. JULI 2014

Da die Rechtsauffassung bislang nicht unbedingt einheitlich war hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsmakler PKV-Kunden zum Tarifwechsel beraten darf habe ich im Juni 2014 alle 80 Industrie- und Handelskammern angeschrieben und um Mitteilung der jeweils vorherrschenden Meinung in den einzelnen Bezirken gebeten.

Aufgrund dessen, dass ich alle gleichzeitig angeschrieben und das in meiner E-Mail auch mitgeteilt habe wurde meine Anfrage zentral vom DIHK beantwortet. In Abstimmung mit den "Koordinatoren Erlaubnisverfahren Versicherungsvermittler" der Landesverbände konnte eine Stellungnahme erarbeitet werden, die mir von Leiterin des Referats Gewerberecht des DIHK am 01.07.2014 zugesandt wurde.

TARIFWECHSEL ALS VERSICHERUNGSVERMITTLUNG

... im Sinne von § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO

Es gehört zum Berufsbild des Versicherungsmaklers, auch bestehende Verträge darauf zu überprüfen, ob diese dem Bedürfnis und Interesse des Versicherungsnehmers entsprechen. Es kann nach unserer Sicht dabei nicht darauf ankommen, ob die Tätigkeit des Versicherungsmaklers für den Abschluss der bisher bestehenden PKV ursächlich war oder nicht. Erfolgt ein Tarifwechsel beim gleichen Versicherungsunternehmen ("Umdecken“) fällt diese Tätigkeit unter die "Versicherungsvermittlung". Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der h. M., die jede auf den Abschluss oder die Änderung eines konkreten Versicherungsvertrages gerichtete Tätigkeit als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung definiert (vgl. Beck'scher Online-Kommentar, GewO, § 34d Rz. 34). Im Vordergrund einer Wechselberatung steht in erster Linie die Optimierung bzw. Verbesserung der vertraglichen Situation für den Versicherungsnehmer mit dem Ziel des Tarifwechsels.

RECHTSDIENSTLEISTUNG?

Nicht im Sinne des RDG!

Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers unterfällt wegen § 5 RDG nicht dem Anwendungsbereich des RDG, sofern sich seine Aufgabe auf den Tarifwechsel gemäß § 204 VVG beschränkt.

Die rechtliche Gestaltung des Vertrags durch Änderung des Tarifs stellt auch aus unserer Sicht nur eine Folge dar und ist nicht Kern der Beratung.

VERGÜTUNG FÜR ERFOLGSABHÄNGIGE

... Tätigkeit des Versicherungsvermittlers

Da das Versicherungsunternehmen für den Tarifwechsel keine Vergütung ausschüttet, sind die Grundsätze des Nettotarifs auf diese Fallkonstellation anwendbar. Dies bedeutet, dass der Versicherungsmakler erfolgsabhängig auch eine Vergütung vom Versicherungsnehmer verlangen kann. Ob hier wegen der Durchbrechung des Grundsatzes "die Provision teilt das Schicksal der Prämie" eine besondere Aufklärungspflicht des Versicherungsmaklers besteht, ist eine zivilrechtliche Frage und unter gewerberechtlichen Aspekten unbeachtlich.

WIE EINE NETTOPOLICE

zu behandeln...

Laut DIHK sollen die Grundsätze der Nettopolice anwendbar sein? Das ist doch SEHR fragwürdig!

Diese Auffassung kann eigentlich nicht korrekt sein.
Lesen Sie warum...

RECHTSPRECHUNG ZUM TARIFWECHSEL

Das LG München II (Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 HK O 5253/12 hat hier unter anderem in Bezug auf die Tarifwechselberatung eines PKV-Kunden durch einen Versicherungsmakler festgestellt, dass

  • bei einem Tarifwechsel der bestehende Vertrag derart verändert wird, dass dies einem neuen Vertrag gleichzusetzen ist,

  • eine Tarifwechselberatung keine Erlaubnis eines Versicherungsberaters erforderlich macht, sondern eine Zulassung als Versicherungsmakler ausreichend ist,

  • eine Tarifwechselberatung nicht als Rechtsberatung anzusehen ist und

  • außerdem eine Vergütung zulässig ist, die als erfolgsabhängiges Honorar vereinbart werden kann.

Die abgefragte Fallkonstellation darf nicht mit der Entscheidung des LG Hamburg verwechselt werden (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.03.2013, Az. 315 O 76/12). Hier hatte ein Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e GewO a. F. eine erfolgsabhängige Vergütung für den Tarifwechsel in Rechnung gestellt.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 06.06.2019 (Az. I ZR 67/18) klar gestellt, dass Versicherungsberater kein erfolgsabhängiges Honorar beanspruchen können. Seitdem sind alle Optimierer, die bislang als Versicherungsberater zugelassen waren als Versicherungsmakler registriert.

Bereits ein Jahr zuvor (Urteil vom 28.06.2018 - Az. I ZR 77/17) hatte der BGH darauf erkannt, dass es dem Versicherungsmakler sehr wohl erlaubt sei, mit seinem Kunden eine erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren - letztlich wird er entsprechend seinem Berufsbild nur für den erfolgreichen Abschluss honoriert.

ERGEBNIS

Es ist aus gewerberechtlicher Sicht unbedenklich, wenn der Versicherungsmakler für den Versicherungskunden die PKV durch einen Tarifwechsel anpasst.

Denn gemäß § 204 VVG entsteht für diese Hilfe beim Abschluss eines neues Vertrages kein erfolgsunabhängiges Honorar, sondern der Versicherungsmakler kann bei der Unterstützung bei einer Tarifumstellung ein erfolgsabhängiges Honorar verlangen. Gleichzeitig kann auch ein erfolgsabhängiges Honorar vom Versicherungskunden verlangt werden.

Der Versicherungsmakler sollte seinen Kunden - im Sinne des Verbraucherschutzes - rechtzeitig vor dem Tarifwechsel über die eventuell entstehenden Kosten für seine Leistungen informieren (am besten durch schriftliche Vereinbarung).

Abschließend sei auf folgende Urteile und Literatur – hier wird von der Zulässigkeit der Beratung bei Tarifwechsel ausgegangen - hingewiesen:

  1. OLG Frankfurt a. M. vom 13.12.2007, NJOZ 2008, 1509
  2. Neuhaus, Berufsunfähigkeits-versicherung, 2014 - juris Rn. 29
  3. Reiff, Münchner Kommentar, 2010 - juris zu § 61 VVG, Rn. 20